Entlastungen im Detail

Entlastungen im Detail

Das Bundeskabinett hat im September 2022 das Jahressteuergesetz 2022 und das Inflationsausgleichsgesetz beschlossen. Die wichtigsten Entlastungen auf einen Blick:

 

  • Abschreibungen für Wohngebäude
    Für Wohngebäude, die nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellt werden, steigt der jährlich lineare AfA-Satz von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Abschreibungszeitraum verkürzt sich damit um 17 Jahre von derzeit 50 auf 33 Jahre.

  • Altersvorsorgeaufwendungen
    Bereits ab 2023 sollen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig absetzbar sein.

  • Kindergeld
    Zum 1. Januar 2023 erhöht sich das Kindergeld für die ersten drei Kinder auf einheitlich 237 € pro Monat und Kind. Ab dem vierten Kind bleibt der bisherige Kindergeldbetrag von 250 €.

  • Kapitaleinkünfte
    Die Verluste bei Kapitaleinkünften des eigenen Ehegatten sollen mit den positiven Kapitaleinkünften des anderen Ehegatten ab dem Veranlagungszeitraum 2022 verrechnet werden können. Die Anpassung des Einkommensteuergesetzes zu dieser ehegattenübergreifenden Regelung steht noch aus.

  • Pauschalversteuerung
    Bei kurzfristigen Beschäftigungen soll die Arbeitslohngrenze von 120 €/Arbeitstag auf 150 €/Arbeitstag angehoben werden. Diese Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Auslöser ist die Anhebung des Mindestlohns ab 1. Okt. 2022. Der Gesetzgeber hält damit die Bedeutung der Pauschalversteuerung (25 % des Arbeitslohnes) aufrecht.

  • Photovoltaikanlagen
    Der Gesetzgeber hat hier mehrere Entlastungen und Verbesserungen geschaffen, und zwar

  • Ertragssteuer
    Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen (Leistung bis 30 kw (peak) auf, an oder neben Einfamilienhäusern sowie auf, an oder in nicht für Wohnzwecke bestimmte Gebäude) werden laut Regierungsentwurf von der Ertragssteuer befreit. Weiterhin gibt es Entlastungen bei Anlagen mit einer Leistung bis 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude). Grundlage ist die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.

  • Umsatzsteuer
    Zukünftig soll ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten für Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeicher. Voraussetzung ist, dass die Leistung an den Betreiber der Anlage geht und die Anlage auf oder nahe der Privatwohnung des Betreibers angebracht ist oder auf Gebäude installiert ist, die dem Gemeinwohl dienen.



    Die Betreiber dieser Anlagen müssen jetzt nicht mehr auf die Kleinstunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen.

  • Sparerpauschbetrag
    Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird der Sparerpauschbetrag für Alleinstehende von 801 € auf 1.000 € und für Ehegatten/Lebenspartner von 1.602 € auf 2.000 € erhöht. Die bereits erteilten Freistellungsaufträge werden automatisch erhöht.

  • Steuerfreibeträge
    a. werden erhöht:

 

  • Ausbildungsfreibetrag
    Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird der kalenderjährliche Ausbildungsfreibetrag von 924 € auf 1.200 € erhöht.

  • Kinderfreibetrag
    Rückwirkend ab 2022 steigt der steuerliche Kinderfreibetrag je Elternteil von 2.730 € auf 2.810 €; für 2023 auf 2.880 € und für 2024 auf 2.994 €.

  • Grundfreibetrag
    Der Grundfreibetrag steigt 2023 auf 10.632 € und 2024 auf 10.932 €.

  • Umsatzsteuersatz auf Erdgas
    Die Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz wird für den Zeitraum 1. Okt. 2022 bis 31. März 2024 auf 7 % gesenkt.

Quelle: Bundesfinanzministerium

 

 

Entlastungen 2022 09 30
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